IMPRESSUM
Top Ten Investment Consulting GmbH
Garnisongasse 3, Top 4
1090 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 405 9514
Telefax: +43 1 405 9880
Email: info@topten-consulting.at
Internet-Adresse: www.topten-consulting.at
Rechtliches
Firmenbuch: FN 240984p
Handelsgericht: Wien
Umsatzsteuer-IdNr: ATU57546819
LEI: 529900UMNJI2D222EO22
Konzessionierte Wertpapierfirma
Zuständige Aufsichtsbehörde: Österreichische Finanzmarktaufsicht (www.fma.gv.at)
Geschäftsführung
Thomas Fischer
thomas.fischer@topten-consulting.at
Mag. Christian Schuller
Christian.Schuller@topten-consulting.at
Beschwerdemanagement
Top Ten Investment Consulting GmbH erbringt alle Dienstleistungen für Kunden ausnahmslos mit höchster Sorgfalt und Korrektheit. Dabei richten wir uns nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben.
Sollte ein Kunde wider Erwarten dennoch Grund zu einer Beschwerde haben, kann diese in geeigneter Form schriftlich übermittelt werden. Hierfür steht bei Top Ten Investment Consulting GmbH eine gesonderte Mailadresse zur Verfügung. Eingehende Beschwerden werden angemessen und transparent von unserem Beschwerdemanagement erfasst und dokumentiert. Nach formeller Prüfung werden eingebrachte Beschwerden zeitnah beantwortet und in geeigneter Maßnahme behoben.
Bitte richten Sie etwaige Beschwerden an:
beschwerde@topten-consulting.at
Alternative Streitbeilegungsstelle
Verein „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“
Mariahilfer Straße 103/1/18
1060 Wien, Österreich
Tel.: +43 1 890 63 11, Fax: +43 1 890 63 11 99
Montag-Donnerstag: 09:00-16:30 Uhr, Freitag: 09:00-15:00 Uhr
Weitere Informationen: www.verbraucherschlichtung.or.at
Unabhängige Beschwerdestelle
die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister
Email: fdl.ombudsstelle@wko.at
Laut Del. VO Art. 26/Abs.5 besteht zudem für jeden Anleger die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Ausführungsplätze bzw. depotführenden Stellen
Zur Verwahrung von Wertpapieren und Anteilen von Investmentfonds arbeiten wir mit folgenden Abwicklungsbanken zusammen (Kundeninformation lt. Del. VO Art. 65/ Abs. 6 – in alphabetischer Reihenfolge):
- easybank – BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
- Schelhammer Capital Bank AG – GRAWE GRUPPE AG
- Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG
- Moventum S.C.A. (Niederlassung Österreich)
Offenlegungspflichten gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 (DisclosureVO)
Top Ten wird als Wertpapierfirma (WPF) gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, welches gemäß Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe d) der Disclosure-Verordnung Anlageberatung erbringt, als Finanzberater eingestuft und verpflichtet, folgende Informationen gemäß den Entwürfen zu den technischen Regulierungsstandards der europäischen Aufsichtsbehörden vom 2. Februar 2021 offenzulegen:
Top Ten erkennt aktuell weder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens.
Top Ten beobachtet tatsächliche oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlageberatungstätigkeit sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Reputation des Unternehmens laufend im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management) und kann ggf. zeitnah auf potentiell eintretende Risiken reagieren.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
Top Ten Investment Consulting GmbH berücksichtigt in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten von Finanzprodukten, die Gegenstand ihrer Beratung sind, einige der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlageberatung auf Basis der von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen im Rahmen der Beurteilung der Geeignetheit.
Jeder neue und bestehende Kunde wird vor Beginn eines Beratungsgespräches mit
der “Kundeninformation zu Nachhaltigkeitspräferenzen” über die Möglichkeiten
nachhaltiger Finanzprodukte aufgeklärt. Sich daraus ggf. ergebende Fragen des
(potenziellen) Kunden werden vom Kundenberater beantwortet. Anschließend kann
der (potenzielle) Kunde aus freien Stücken (unbeeinflusst) seine
Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben.
Bestimmt der (potenzielle) Kunde, dass in ein Finanzinstrument investiert werden
soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
berücksichtigt werden, und bestimmt der (potentielle) Kunde qualitative oder
quantitative Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, gleicht
Top Ten Investment Consulting GmbH diese Angaben mit den von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen ab
Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass eines oder mehrere Finanzinstrumente
den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind,
kann dieses bzw. können diese Finanzinstrumente dem (potenziellen) Kunden
empfohlen werden.
Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass keine Finanzinstrumente den Angaben
des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, wird dem
(potenziellen) Kunden kein Finanzinstrument empfohlen und er wird über diesen
Umstand aufgeklärt. Dem (potenziellen) Kunden steht es anschließend frei, seine
ursprünglichen Angaben zu überdenken sowie ggf. anzupassen. Die Aufklärung
sowie ggf. auch die Anpassungen des (potenziellen) Kunden werden dokumentiert.
Passt der (potenzielle) Kunde seine ursprünglichen Angaben an, erfolgt auf Basis
dieser angepassten Nachhaltigkeitspräferenzen eine erneute Beurteilung der
Geeignetheit.
Entscheidet sich der (potenzielle) Kunde dafür, sich als “nachhaltigkeitsneutral”
einzustufen, dürfen ihm in der Folge geeignete Finanzprodukte mit
nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen empfohlen werden sowie auch geeignete
Finanzprodukte, die nachhaltigkeitsbezogene Merkmale nicht aufweisen.
Auf die Vergütungspolitik von Top Ten hat die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Auswirkung. Die Vergütungspolitik setzt im Rahmen der Anlageberatung weder Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken noch zum Bevor- oder Benachteiligen von Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen bewerben (gemäß Artikel 8 der Disclosure-Verordnung) oder anstreben (gemäß Artikel 9 der Disclosure-Verordnung).
Datum der Veröffentlichung: 10.03.2021
Whistleblower-Hinweisgebersystem
Gemäß § 98 WAG 2018 haben konzessionierte Rechtsträger über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden.
Hierzu hat Top Ten Investment Consulting Gmbh ein Online-Meldesystem eingerichtet, damit die Meldung von betriebsinternen Verstößen durch Mitarbeiter der WPF unter bestmöglicher Vertraulichkeit erfolgen kann.
Meldung von Gesetzesverstößen
Dieses Meldesystem („Whistleblowing“) dient ausschließlich zu Zwecken der Meldung von betriebsinternen Verstößen der WPF gegen das WAG 2018 (und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 565/2017), die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Für alle übrigen Beschwerden, Reklamationen oder Beanstandungen wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Stellen (Vermittlerbetreuung, Compliance).
Wir wahren Ihre Anonymität!
Selbstverständlich kann die Meldung gegen betriebsinterne Gesetzesverstöße anonym erfolgen. Um jedoch bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen zu ermöglichen, empfehlen wir dennoch eine Kontaktadresse (E-Mail, Telefon) anzugeben. Sämtliche persönliche Angaben in diesem Meldesystem werden vertraulich behandelt.
Bitte formulieren Sie Ihre Meldung möglichst präzise und vermeiden Sie beleidigende oder vage Beschreibungen. Ergänzend können Sie untenstehend auch weiterführende Dateien (Dokumente, Fotos, o.ä.) hochladen.